5 Ca 2133/12•Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2013-02-26, 5 Ca 2133/12
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2013-02-26, 5 Ca 2133/12
5 Ca 2133/12Arbeitsgericht26.02.2013
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 5 Ca 2133/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-26
Aktenzeichen: 5 Ca 2133/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2013:0226.5CA2133.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 14 Abs. 2 TzBfG
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des
Arbeitsvertrages vom 28.03.2011 und der am 23.03.2012 vereinbarten Befristung am 30.09.2012 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen
Bedingungen als Maschinenbediener weiter zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 13.000,00 Euro festgesetzt.
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