Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2013-02-26, 5 Ca 2133/12

5 Ca 2133/12Arbeitsgericht26.02.2013

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 5 Ca 2133/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-26

Aktenzeichen: 5 Ca 2133/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2013:0226.5CA2133.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 14 Abs. 2 TzBfG

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des

Arbeitsvertrages vom 28.03.2011 und der am 23.03.2012 vereinbarten Befristung am 30.09.2012 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen

Bedingungen als Maschinenbediener weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 13.000,00 Euro festgesetzt.

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