2 Ca 418/16•Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2016-09-09, 2 Ca 418/16
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2016-09-09, 2 Ca 418/16
2 Ca 418/16Arbeitsgericht09.09.2016
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 2 Ca 418/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-09
Aktenzeichen: 2 Ca 418/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2016:0909.2CA418.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 888 ZPO
Tenor
wird die Schuldnerin auf Antrag des Gläubigers vom 16.08.2016 durch Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro für jeden Fall der Nichtvornahme einer geschuldeten Handlung und im Falle der Uneinbringlichkeit durch je einen Tag Zwangshaft des Geschäftsführers der Schuldners dazu angehalten,
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dem Gläubiger bis zum 30.09.2016 über die Zahlung des Lohns für November 2015 in Höhe von 1.472,- Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 937,85 Euro netto eine Abrechnung zuzusenden und
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dem Gläubiger bis zum 30.09.2016 ein qualifiziertes Zeugnis mit dem Inhalt gemäß der beigefügten Anlage zuzusenden.
Durch Vornahme der Handlungen kann die Zwangsvollstreckung jederzeit abgewendet werden; sie ist auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zulässig.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Verfahrenswert wird auf 2.065,50 Euro festgesetzt.
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