2 Ca 953/19•Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2019-11-27, 2 Ca 953/19
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2019-11-27, 2 Ca 953/19
2 Ca 953/19Arbeitsgericht27.11.2019
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 2 Ca 953/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-27
Aktenzeichen: 2 Ca 953/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2019:1127.2CA953.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 1 Absatz 5 KSchG
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch schriftliche fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 03.06.2019, zugegangen am 04.06.2019, zum 31.12.2019 nicht aufgelöst wird.
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- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Kauenwärter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
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- Der Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Weiterbeschäftigungsantrags wird abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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- Der Streitwert wird auf 15.288,68 € festgesetzt.
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