3 Ca 2176/06•Arbeitsgericht Hagen, 2007-06-14, 3 Ca 2176/06
Arbeitsgericht Hagen, 2007-06-14, 3 Ca 2176/06
3 Ca 2176/06Arbeitsgericht14.06.2007
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Hagen — 3 Ca 2176/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-14
Aktenzeichen: 3 Ca 2176/06
ECLI: ECLI:DE:ARBGHA:2007:0614.3CA2176.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 256 ZPO, §§ 14 Abs. 1, 2 TzBfG, §§ 117 Abs. 1, 2; 611 BGB, § 1 BetrAVG, § 1 c BAT
Tenor
- Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien in folgenden Zeiträumen ein Arbeitsverhältnis bestand bzw. besteht:
seit dem 03.08.1998 bis zum 31.12.1999,
seit dem 01.04.2000 bis zum 30.11.2000,
seit dem 01.02.2001 bis zum 31.12.2001,
seit dem 15.03.2001 bis zum 15.01.2002,
seit dem 01.02.2002 bis zum 30.11.2002,
seit dem 01.03.2003 bis zum 30.11.2003,
seit dem 01.01.2004 bis zum 30.11.2004,
seit dem 01.01.2005 fortlaufend.
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.12.2006 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.
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Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, der Klägerin eine betriebliche Altersvorsorge nach Maßgabe der Satzung der Zentralen Zusatzversorgungskasse W-L1 (ZKW), ausgehend von einer Beschäftigungszeit seit dem 01.01.2006 und einem Beschäftigungsumfang von wöchentlich 20 Arbeitsstunden, zu verschaffen.
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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 22 % und die be-klagte Stadt zu 78 %.
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Der Streitwert wird auf 9.481,60 Euro festgesetzt.
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