Arbeitsgericht Hagen, 2013-05-28, 1 Ca 137/13

1 Ca 137/13Arbeitsgericht28.05.2013

Regest

Die Anordnung von Mehrarbeit – auch für einen längeren Zeitraum – unterliegt weder der Befristungskontrolle gem. § 14 Abs. 1 TzBfG noch der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff BGB

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Hagen — 1 Ca 137/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-28

Aktenzeichen: 1 Ca 137/13

ECLI: ECLI:DE:ARBGHA:2013:0528.1CA137.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 106 GewO, § 14 Abs. 1 TzBfG,; §§ 307 ff BGB; § 6 Abs. 5 TVöD-V

Leitsätze

Die Anordnung von Mehrarbeit – auch für einen längeren Zeitraum – unterliegt weder der Befristungskontrolle gem. § 14 Abs. 1 TzBfG noch der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff BGB

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Der Streitwert wird auf 5.803,71 Euro festgesetzt.

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