4 Ca 219/19•Arbeitsgericht Hagen, 2019-06-25, 4 Ca 219/19
Arbeitsgericht Hagen, 2019-06-25, 4 Ca 219/19
4 Ca 219/19Arbeitsgericht25.06.2019
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Hagen — 4 Ca 219/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-25
Aktenzeichen: 4 Ca 219/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGHA:2019:0625.4CA219.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 29.01.2019, zugegangen am 30.01.2019, zum 30.06.2019 aufgelöst werden wird.
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- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Werkzeugmechaniker in der Instandhaltung weiter zu beschäftigen.
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- Der Antrag der Beklagten auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wird zurückgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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- Der Streitwert wird auf 15.600,00 Euro festgesetzt.
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