4 Ca 2365/12•Arbeitsgericht Hamm, 2013-07-18, 4 Ca 2365/12
Arbeitsgericht Hamm, 2013-07-18, 4 Ca 2365/12
4 Ca 2365/12Arbeitsgericht18.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Hamm — 4 Ca 2365/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-18
Aktenzeichen: 4 Ca 2365/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGHAM:2013:0718.4CA2365.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 23 BBiG
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.407,56 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 647,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen Schäden wegen der vorzeitigen Auflösung des am 30.08.2012 vereinbarten Berufsausbildungsverhältnisses zu ersetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 20.054,00 € festgesetzt.
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