3 Ca 141/19•Arbeitsgericht Hamm, 2019-07-10, 3 Ca 141/19
Arbeitsgericht Hamm, 2019-07-10, 3 Ca 141/19
3 Ca 141/19Arbeitsgericht10.07.2019
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Hamm — 3 Ca 141/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-10
Aktenzeichen: 3 Ca 141/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGHAM:2019:0710.3CA141.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Tenor
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Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.02.2018 nach Entgeltgruppe 9 Teil II Ziff. 12.1 EGO TV-L zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Februar 2018 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
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Der Streitwert wird auf 7.573,32 € festgesetzt.
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