Arbeitsgericht Herne, 2006-06-01, 2 Ca 3033/05

2 Ca 3033/05Arbeitsgericht01.06.2006

Regest

Bei einem Wegeunfall handelt es sich nicht um einen "Betriebsunfall" im Sinne des § 6 des allgemeinenverbindlichen Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk, so dass kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld besteht.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Herne — 2 Ca 3033/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-01

Aktenzeichen: 2 Ca 3033/05

ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2006:0601.2CA3033.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 5 Abs. 2, 6 RTV Gebäudereinigerhandwerk; § 8 Abs. 1, 2 SGB VII

Leitsätze

Bei einem Wegeunfall handelt es sich nicht um einen "Betriebsunfall" im Sinne des § 6 des allgemeinenverbindlichen Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk, so dass kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld besteht.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert wird auf 167,83 Euro festgesetzt.

  4. Die Berufung wird zulassen.

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