Arbeitsgericht Herne, 2008-02-21, 6 Ca 649/07

6 Ca 649/07Arbeitsgericht21.02.2008

Regest

Eine Lehrerin im Schuldienst, die ein muslimisches Kopftuch trägt, verletzt ihre Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.Eine darauf gestützte Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein. § 54 Abs. 4 SchulG NW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Herne — 6 Ca 649/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-21

Aktenzeichen: 6 Ca 649/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2008:0221.6CA649.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1 KSchG, § 54 Abs. 4 SchulG, Art. 4 GG

Leitsätze

Eine Lehrerin im Schuldienst, die ein muslimisches Kopftuch trägt, verletzt ihre Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.Eine darauf gestützte Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein.

§ 54 Abs. 4 SchulG NW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert wird auf 14.257,90 € festgesetzt.

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