4 Ca 1008/14•Arbeitsgericht Herne, 2016-04-28, 4 Ca 1008/14
Arbeitsgericht Herne, 2016-04-28, 4 Ca 1008/14
4 Ca 1008/14Arbeitsgericht28.04.2016
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Herne — 4 Ca 1008/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-04-28
Aktenzeichen: 4 Ca 1008/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2016:0428.4CA1008.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Tenor
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- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Schlosser in der Werkstatt und auf Montage zu unveränderten Bedingungen zu beschäftigen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.108,54 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes (ALG II) in Höhe von 15.658,34 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 3.025,26 € brutto seit dem 01.01.2015 abzüglich 1.506,87 € netto,
aus 3.025,26 € brutto seit dem 01.02.2015 abzüglich 1.537,77 € netto,
aus 2.881,20 € brutto seit dem 01.03.2015 abzüglich 1.627,77 € netto,
aus 3.169,32 € brutto seit dem 01.04.2015 abzüglich 1.537,77 € netto,
aus 2.881,20 € brutto seit dem 01.05.2015 abzüglich 1.537,77 € netto,
aus 2.593,08 € brutto seit dem 01.06.2015 abzüglich 1.540,86 € netto,
aus 3.025,26 € brutto seit dem 01.07.2015 abzüglich 1.540,66 € netto,
aus 3.313,38 € brutto seit dem 01.08.2015 abzüglich 1.540,445 € netto,
aus 3.025,26 € brutto seit dem 01.09.2015 abzüglich 1.749,31 € netto,
aus 3.169,32 € brutto seit dem 01.10.2015 abzüglich 1.539,11 € netto
zu zahlen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 15.270,36 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes (ALG II) in Höhe von 7.691,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 3.169,32 € brutto seit dem 01.11.2015 abzüglich 1.478,90 € netto,
aus 3.025,26 € brutto seit dem 01.12.2015 abzüglich 1.607,63 € netto,
aus 3.169,32 € brutto seit dem 01.01.2016 abzüglich 1.547,55 € netto,
aus 2.881,20 € brutto seit dem 01.02.2016 abzüglich 1.529,34 € netto,
aus 3.025,26 € brutto seit dem 01.03.2016 abzüglich 1.528,18 € netto
zu zahlen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.637,91 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen.
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- Die Beklagte wird verurteilt, über die vom 01.12.2014 bis zum 29.02.2016 zu beanspruchende Vergütung Abrechnungen zu erteilen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 36 % und der Beklagten zu 64 % auferlegt bei einem Kostenstreitwert in Höhe von 44.005,67 €.
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- Der Streitwert dieses Urteils wird auf 27.971,79 € festgesetzt.
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