Arbeitsgericht Herne, 2019-03-19, 2 Ca 2548/18

2 Ca 2548/18Arbeitsgericht19.03.2019

Regest

1. Soweit Sachbezüge der Lebenshaltung der Ausbildenden dienen, können sie im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung in den Grenzen des § 17 Abs. 2 BBiG bei der Ermittlung angerechnet werden, ob zumindest 80 % der tariflich geregelten oder durch die zuständige Kammer oder Innung empfohlenen Vergütung erreicht werden. 2. Ein vom Ausbilder gestelltes Firmenticket ist daher grundsätzlich zu berücksichtigen. Kosten für die Fahrt zur Ausbildungsstelle fallen typischerweise bei Auszubildenden an und zählen zu den Lebenshaltungskosten.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Herne — 2 Ca 2548/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-19

Aktenzeichen: 2 Ca 2548/18

ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2019:0319.2CA2548.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 17 BBiG

Leitsätze

  1. Soweit Sachbezüge der Lebenshaltung der Ausbildenden dienen, können sie im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung in den Grenzen des § 17 Abs. 2 BBiG bei der Ermittlung angerechnet werden, ob zumindest 80 % der tariflich geregelten oder durch die zuständige Kammer oder Innung empfohlenen Vergütung erreicht werden.

  2. Ein vom Ausbilder gestelltes Firmenticket ist daher grundsätzlich zu berücksichtigen. Kosten für die Fahrt zur Ausbildungsstelle fallen typischerweise bei Auszubildenden an und zählen zu den Lebenshaltungskosten.

Tenor

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    1. Der Streitwert wird für dieses Urteil auf 4.500,00 € festgesetzt.

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