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2 BV 7/22•Arbeitsgericht Herne, 2022-07-19, 2 BV 7/22
2 BV 7/22Arbeitsgericht19.07.2022
Die Schwerbehindertenvertretung besteht abgesehen vom Fall des § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nur aus der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen. Daher sind bei Streitigkeiten zwischen der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen und ihrer Stellvertretung die Regelungen zur Kostentragungsverpflichtung des Arbeitgebers bei Streitigkeiten zwischen einem einzelnen Betriebsratsmitglied und dem Betriebsrat nicht einschlägig.
Entscheidungsdatum: 2022-07-19
Aktenzeichen: 2 BV 7/22
ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2022:0719.2BV7.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 179 Abs. 8 SGB IX
Die Schwerbehindertenvertretung besteht abgesehen vom Fall des § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nur aus der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen.
Daher sind bei Streitigkeiten zwischen der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen und ihrer Stellvertretung die Regelungen zur Kostentragungsverpflichtung des Arbeitgebers bei Streitigkeiten zwischen einem einzelnen Betriebsratsmitglied und dem Betriebsrat nicht einschlägig.
Der Antrag wird abgewiesen.
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