1 Ca 551/15•Arbeitsgericht Herford, 2015-09-11, 1 Ca 551/15
Arbeitsgericht Herford, 2015-09-11, 1 Ca 551/15
1 Ca 551/15Arbeitsgericht11.09.2015
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Herford — 1 Ca 551/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-11
Aktenzeichen: 1 Ca 551/15
ECLI: ECLI:DE:ARBGHF:2015:0911.1CA551.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2, § 3 Mindestlohngesetz
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat Januar 2015 485,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat Februar 2015 441,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat März 2015 485,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 09.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat April 2015 485,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat Mai 2015 462,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.07.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.358,56 festgesetzt.
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