1 Ca 677/15•Arbeitsgericht Herford, 2015-09-11, 1 Ca 677/15
Arbeitsgericht Herford, 2015-09-11, 1 Ca 677/15
1 Ca 677/15Arbeitsgericht11.09.2015
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Herford — 1 Ca 677/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-11
Aktenzeichen: 1 Ca 677/15
ECLI: ECLI:DE:ARBGHF:2015:0911.1CA677.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2, § 3 Mindestlohngesetz
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2015 Arbeitslohn in Höhe von 2.049,52 € brutto abzüglich gezahlter 1.101,44 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Februar 2015 Arbeitslohn in Höhe von 1.863,20 € brutto abzüglich gezahlter 1.025,16 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2015 Arbeitslohn in Höhe von 2.116,48 € brutto abzüglich gezahlter 1.133,01 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat April 2015 Arbeitslohn in Höhe von 2.049,52 € brutto abzüglich gezahlter 1.101,44 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Mai 2015 Arbeitslohn in Höhe von 1.956,36 € brutto abzüglich gezahlter 1.064,79 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2015 Arbeitslohn in Höhe von 2049,52 € brutto abzüglich gezahlter 1.101,44 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ordnungsgemäß Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Juni 2015 bei Zahlung zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.807,32 € festgesetzt.
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