Arbeitsgericht Iserlohn, 2009-05-19, 5 Ca 1806/08

5 Ca 1806/08Arbeitsgericht19.05.2009

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Iserlohn — 5 Ca 1806/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-19

Aktenzeichen: 5 Ca 1806/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGIS:2009:0519.5CA1806.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Befristungsablauf mit dem 01.08.2008 sein Ende gefunden hat.
    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 760,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2008 zu zahlen.
    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31,60 € netto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2008 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche, fristlose Kündigung des Beklagten vom 08.09.2008 nicht mit Zugang beendet worden ist, sondern bis zum 15.10.2008 fortbestand.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10,95 %, der Beklagte 89,5 %.
    1. Der Streitwert wird auf 6.391,60 € festgesetzt.

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