5 Ca 506/17•Arbeitsgericht Iserlohn, 2017-08-08, 5 Ca 506/17
Arbeitsgericht Iserlohn, 2017-08-08, 5 Ca 506/17
5 Ca 506/17Arbeitsgericht08.08.2017
Regest
1. Im Falle einer ordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG ist jedenfalls auch eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG erforderlich. Hierbei ist es notwendig, dass der Betriebsrat im Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4 und 5 KSchG zumindest dezidiert zu diesem Sonderkündigungsschutz angehört wird. 2. Den Arbeitgeber trifft gegenüber einem Mitglied der Betriebsvertretung nach § 15 Abs. 5 KSchG die Pflicht, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für dessen angemessene Weiterbeschäftigung zu sorgen. Dabei hat der Arbeitgeber dem Mandatsträger grundsätzlich eine möglichst gleichwertige Stellung anzubieten.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Iserlohn — 5 Ca 506/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-08
Aktenzeichen: 5 Ca 506/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGIS:2017:0808.5CA506.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Leitsätze
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Im Falle einer ordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG ist jedenfalls auch eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG erforderlich. Hierbei ist es notwendig, dass der Betriebsrat im Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4 und 5 KSchG zumindest dezidiert zu diesem Sonderkündigungsschutz angehört wird.
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Den Arbeitgeber trifft gegenüber einem Mitglied der Betriebsvertretung nach § 15 Abs. 5 KSchG die Pflicht, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln für dessen angemessene Weiterbeschäftigung zu sorgen. Dabei hat der Arbeitgeber dem Mandatsträger grundsätzlich eine möglichst gleichwertige Stellung anzubieten.
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung des Beklagten vom 23.02.2017 aufgelöst worden ist noch durch die Kündigung des Beklagten vom 27.06.2017 aufgelöst werden wird.
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- Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 6/7 und die Klägerin zu 1/7.
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- Der Streitwert wird auf 15.432,54 € festgesetzt.
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