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11 Ca 4298/19•Arbeitsgericht Köln, 2020-06-05, 11 Ca 4298/19
11 Ca 4298/19Arbeitsgericht05.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-05
Aktenzeichen: 11 Ca 4298/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2020:0605.11CA4298.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Es wird festgestellt, dass die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung der Parteien vom 19.12.2013 nicht durch die Betriebsvereinbarung „Bezahlsystem im Außendienst ab 2019“ vom 04.12.2018 hinsichtlich des Reisekostenzuschusses und der Reisekostenpauschale gemäß Ziffer 4 des Arbeitsvertrages zum 01.04.2019 abgeändert worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Streitwert: 44.640 EUR
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