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18 Ca 398/20•Arbeitsgericht Köln, 2020-06-10, 18 Ca 398/20
18 Ca 398/20Arbeitsgericht10.06.2020
Für die Eingruppierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD VKA ist die tatsächlich einvernehmlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend, unabhängig davon, ob vertraglich auch eine höherwertige Tätigkeit beansprucht werden könnte.
Entscheidungsdatum: 2020-06-10
Aktenzeichen: 18 Ca 398/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2020:0610.18CA398.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Für die Eingruppierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD VKA ist die tatsächlich einvernehmlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend, unabhängig davon, ob vertraglich auch eine höherwertige Tätigkeit beansprucht werden könnte.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert beträgt 20.885,76 Euro.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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