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18 BV 132/20•Arbeitsgericht Köln, 2021-03-24, 18 BV 132/20
18 BV 132/20Arbeitsgericht24.03.2021
Der Betriebsrat kann eine Zustimmungsverweigerung nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG stützen, wenn der Arbeitgeber eine nicht mitbestimmte Auswahlrichtlinie für die Bewerberauswahl genutzt hat.
Entscheidungsdatum: 2021-03-24
Aktenzeichen: 18 BV 132/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:0324.18BV132.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG
Der Betriebsrat kann eine Zustimmungsverweigerung nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG stützen, wenn der Arbeitgeber eine nicht mitbestimmte Auswahlrichtlinie für die Bewerberauswahl genutzt hat.
Der Antrag zu 1. wird zurückgewiesen.
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Herrn A.H. wird ersetzt.
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