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18 Ca 3954/23•Arbeitsgericht Köln, 2023-12-20, 18 Ca 3954/23
18 Ca 3954/23Arbeitsgericht20.12.2023
1. Kündigungen, die gegen § 164 Abs. 2 SGB IX verstoßen, sind rechtsunwirksam. 2. Eine durch § 164 Abs. 2 SGB IX verbotene Diskriminierung ist indiziert, wenn der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung aus § 167 Abs. 1 SGB IX verstößt. 3. Arbeitgeber sind auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen (entgegen BAG, Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 402/14 –, BAGE 155, 61-69).
Entscheidungsdatum: 2023-12-20
Aktenzeichen: 18 Ca 3954/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2023:1220.18CA3954.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: Art. 2 Unterabs. 3, Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a VN-BRK Art. 5 RL 2000/78 EG; § 134 BGB, § 164 Abs. 2 und 4 SGB IX, § 167 Abs. 1 SGB IX
Kündigungen, die gegen § 164 Abs. 2 SGB IX verstoßen, sind rechtsunwirksam.
Eine durch § 164 Abs. 2 SGB IX verbotene Diskriminierung ist indiziert, wenn der Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung aus § 167 Abs. 1 SGB IX verstößt.
Arbeitgeber sind auch während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen (entgegen BAG, Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 402/14 –, BAGE 155, 61-69).
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.06.2023 beendet worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert beträgt 8.400,00 EUR.
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