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17 Ca 2237/23•Arbeitsgericht Köln, 2024-05-23, 17 Ca 2237/23
17 Ca 2237/23Arbeitsgericht23.05.2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-23
Aktenzeichen: 17 Ca 2237/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2024:0523.17CA2237.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 11.04.2023 nicht vor dem 15.05.2023 beendet wird.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 27. – 30. April 2023 weitere 600,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2023 551,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 505,40 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2023, zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 301,09 EUR netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2023, zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.869,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2023 als Urlaubsabgeltung zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 26 % die Beklagte und zu 74 % der Kläger.
Der Streitwert beträgt 14.777,07 €.
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