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17 Ca 543/24•Arbeitsgericht Köln, 2024-07-03, 17 Ca 543/24
17 Ca 543/24Arbeitsgericht03.07.2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-03
Aktenzeichen: 17 Ca 543/24
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2024:0703.17CA543.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.01.2024 als „Verdachtskündigung“ beschriebene Kündigung fristlos endet.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 29.01.2024 als „Tatkündigung“ beschriebene Kündigung fristlos endet.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 31.01.2024 als „Verdachtskündigung“ beschriebene Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.2024 endet.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 31.01.2024 als „Tatkündigung“ beschriebene Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.2024 endet.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 18.3.2024 ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Ansprechpartnerin für das Zentrale Beschwerdemanagement im Amt weiter zu beschäftigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert beträgt 34.500 €.
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