Arbeitsgericht Krefeld, 2007-04-12, 1 Ca 3111/06

1 Ca 3111/06Arbeitsgericht12.04.2007

Regest

1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG setzt zu seiner Entstehung voraus, dass der Arbeitnehmer das Angebot auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin annimmt. Eine Kündigung des Arbeitnehmers, die das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet, steht dem entgegen. 2. Der Anspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Krefeld — 1 Ca 3111/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-12

Aktenzeichen: 1 Ca 3111/06

ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2007:0412.1CA3111.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 1a KSchG, § 150 Abs. 2 BGB

Leitsätze

  1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG setzt zu seiner Entstehung voraus, dass der Arbeitnehmer das Angebot auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin annimmt. Eine Kündigung des Arbeitnehmers, die das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet, steht dem entgegen.

  2. Der Anspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

  3. Der Streitwert wird auf 6.204,00 € festgesetzt.

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