1 Ca 3111/06•Arbeitsgericht Krefeld, 2007-04-12, 1 Ca 3111/06
Arbeitsgericht Krefeld, 2007-04-12, 1 Ca 3111/06
1 Ca 3111/06Arbeitsgericht12.04.2007
Regest
1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG setzt zu seiner Entstehung voraus, dass der Arbeitnehmer das Angebot auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin annimmt. Eine Kündigung des Arbeitnehmers, die das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet, steht dem entgegen. 2. Der Anspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Krefeld — 1 Ca 3111/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-04-12
Aktenzeichen: 1 Ca 3111/06
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2007:0412.1CA3111.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 1a KSchG, § 150 Abs. 2 BGB
Leitsätze
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Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG setzt zu seiner Entstehung voraus, dass der Arbeitnehmer das Angebot auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin annimmt. Eine Kündigung des Arbeitnehmers, die das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet, steht dem entgegen.
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Der Anspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
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Der Streitwert wird auf 6.204,00 € festgesetzt.
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