1 Ca 1330/07•Arbeitsgericht Krefeld, 2007-10-11, 1 Ca 1330/07
Arbeitsgericht Krefeld, 2007-10-11, 1 Ca 1330/07
1 Ca 1330/07Arbeitsgericht11.10.2007
Regest
1. Die Wirksamkeit des Eintritts einer auflösenden Bedingung nach § 21 TzBfG i.V.m. §§ 14 Abs. 1 und 4 TzBfG, 26 BBiG wird nicht davon tangiert, dass im Verwaltungsverfahren ein Nichtzulassungsbescheid aufgehoben wird. 2. Es gibt keinen Schadensersatzanspruch im Wege der Naturalrestitution auf Fortdauer des Praktikumsverhältnisses bis zum endgültigen Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Krefeld — 1 Ca 1330/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-11
Aktenzeichen: 1 Ca 1330/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2007:1011.1CA1330.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: §§ 21 Abs. 3, 23, 26 BBiG
Leitsätze
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Die Wirksamkeit des Eintritts einer auflösenden Bedingung nach § 21 TzBfG i.V.m. §§ 14 Abs. 1 und 4 TzBfG, 26 BBiG wird nicht davon tangiert, dass im Verwaltungsverfahren ein Nichtzulassungsbescheid aufgehoben wird.
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Es gibt keinen Schadensersatzanspruch im Wege der Naturalrestitution auf Fortdauer des Praktikumsverhältnisses bis zum endgültigen Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Tenor
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Das Versäumnisurteil vom 09.08.2007 wird aufrechterhalten.
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Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
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Der Streitwert wird auf 9.472,72 € festgesetzt.
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