3 Ca 2311/07•Arbeitsgericht Krefeld, 2008-02-13, 3 Ca 2311/07
Arbeitsgericht Krefeld, 2008-02-13, 3 Ca 2311/07
3 Ca 2311/07Arbeitsgericht13.02.2008
Regest
Eine ausdrückliche Übertragung medizinischer Verantwortung für einen Teilbereich im Sinne des § 16 Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA kann auch wirksam durch den Chefarzt erfolgen. Für eine ausdrückliche Übertragung ist es ausreichend, wenn aus dem Organigramm der Klinik hervorgeht, dass die Zuständigkeit für einen Teilbereich zugewiesen wurde. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe III setzt nicht voraus, dass der Oberarzt überwiegend in seinem Teilbereich tätig ist.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Krefeld — 3 Ca 2311/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-13
Aktenzeichen: 3 Ca 2311/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2008:0213.3CA2311.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 15, 16 TV-Ärzte/VKA
Leitsätze
Eine ausdrückliche Übertragung medizinischer Verantwortung für einen Teilbereich im Sinne des § 16 Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA kann auch wirksam durch den Chefarzt erfolgen. Für eine ausdrückliche Übertragung ist es ausreichend, wenn aus dem Organigramm der Klinik hervorgeht, dass die Zuständigkeit für einen Teilbereich zugewiesen wurde. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe III setzt nicht voraus, dass der Oberarzt überwiegend in seinem Teilbereich tätig ist.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.08.2006 die Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 1 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17.08.2006 zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 18.000,00 €.
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