Arbeitsgericht Krefeld, 2008-04-17, 1 Ca 528/08

1 Ca 528/08Arbeitsgericht17.04.2008

Regest

1. Das einzige Mitglied einer Mitarbeitervertretung kann nicht um Zustimmung zur eigenen Kündigung gebeten werden. Niemand kann "Richter in eigener Sache" sein. 2. Steht für das Gremium kein Ersatzmitglied zur Verfügung, so muss die Arbeitgeberin sich die Zustimmung zur Kündigung kirchengerichtlich ersetzen lassen. Anderenfalls ist die Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam, § 38 Abs.1 S.2 MVG.EKD. 3. Macht ein kirchlicher Arbeitnehmer geltend, die kirchliche Mitarbeitervertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, so haben die Arbeitsgerichte auch dies zu überprüfen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Krefeld — 1 Ca 528/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-17

Aktenzeichen: 1 Ca 528/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2008:0417.1CA528.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 38 MVG.EKD

Leitsätze

  1. Das einzige Mitglied einer Mitarbeitervertretung kann nicht um Zustimmung zur eigenen Kündigung gebeten werden. Niemand kann "Richter in eigener Sache" sein.
  2. Steht für das Gremium kein Ersatzmitglied zur Verfügung, so muss die Arbeitgeberin sich die Zustimmung zur Kündigung kirchengerichtlich ersetzen lassen. Anderenfalls ist die Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam, § 38 Abs.1 S.2 MVG.EKD.
  3. Macht ein kirchlicher Arbeitnehmer geltend, die kirchliche Mitarbeitervertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, so haben die Arbeitsgerichte auch dies zu überprüfen.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.06.2007 nicht aufgelöst worden ist.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Erzieherin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

  4. Der Streitwert wird auf 8.864,50 € festgesetzt.

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