1 Ca 1980/08•Arbeitsgericht Krefeld, 2008-12-11, 1 Ca 1980/08
Arbeitsgericht Krefeld, 2008-12-11, 1 Ca 1980/08
1 Ca 1980/08Arbeitsgericht11.12.2008
Regest
1.) Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Pferdepflegers, weil dieser den Tierarzt eines Rennbahnbetriebs mit dem Wort "Arschloch" mehrfach belegt, ihm zugleich Schläge angedroht und den "Stinkefinger" gezeigt hatte. 2.) Auch eine rund sechs Jahre zurückliegende, einschlägige Abmahnung kann zu Lasten des Arbeitnehmers im Rahmen der Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Krefeld — 1 Ca 1980/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-11
Aktenzeichen: 1 Ca 1980/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2008:1211.1CA1980.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 626 BGB
Leitsätze
1.) Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Pferdepflegers, weil dieser den Tierarzt eines Rennbahnbetriebs mit dem Wort "Arschloch" mehrfach belegt, ihm zugleich Schläge angedroht und den "Stinkefinger" gezeigt hatte.
2.) Auch eine rund sechs Jahre zurückliegende, einschlägige Abmahnung kann zu Lasten des Arbeitnehmers im Rahmen der Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3.Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
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