3 Ca 2834/09•Arbeitsgericht Krefeld, 2010-05-12, 3 Ca 2834/09
Arbeitsgericht Krefeld, 2010-05-12, 3 Ca 2834/09
3 Ca 2834/09Arbeitsgericht12.05.2010
Regest
1.§ 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) gewährt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, wenn der Arbeitgeber den in § 5 Anlage 17 AVR vorgesehenen Aufstockungsbetrag nicht wenigstens teilweise von der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 1 AltTZG erstattet bekommen kann. 2.Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber schon wegen der Länge der seither abgelaufenen Zeit nicht, den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags abzulehnen, wenn er knapp sechs Jahre zuvor mit einem anderen Arbeitnehmer trotz Vorliegens desselben Ablehnungsgrunds einen Altersteiltzeitvertrag geschlossen hat.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Krefeld — 3 Ca 2834/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-12
Aktenzeichen: 3 Ca 2834/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2010:0512.3CA2834.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kammer
Normen: Anlage 17 § 2 Abs. 1 DCVArbVtrRL, Anlage 17 § 2 Abs. 3 DCVArbVtrRL, § 315 Abs. 1 BGB, Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsätze
1.§ 2 Abs. 1 der Anlage 17 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR) gewährt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, wenn der Arbeitgeber den in § 5 Anlage 17 AVR vorgesehenen Aufstockungsbetrag nicht wenigstens teilweise von der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 1 AltTZG erstattet bekommen kann.
2.Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber schon wegen der Länge der seither abgelaufenen Zeit nicht, den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags abzulehnen, wenn er knapp sechs Jahre zuvor mit einem anderen Arbeitnehmer trotz Vorliegens desselben Ablehnungsgrunds einen Altersteiltzeitvertrag geschlossen hat.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert beträgt € 6.000,-.
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