Arbeitsgericht Krefeld, 2011-05-15, 5 Ca 49/11

5 Ca 49/11Arbeitsgericht15.05.2011

Regest

Bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Aufgabe eines Geschäftsbereiches gehört zur schlüssigen Darlegung der unternehmerischen Entscheidung die nachvollziehbare Darstellung, dass - im Zeitpunkt der Kündigung bereits feststehend - die bestehenden Kundenverträge einseitig spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers bebendet werden konnten bzw. dass mit diesen Kunden bereits in diesem Zeitpunkt eine vorzeitige einverständliche Beendigung der vertraglichen Beziehungen vereinbar worden war.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Krefeld — 5 Ca 49/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-15

Aktenzeichen: 5 Ca 49/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2011:0515.5CA49.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer

Normen: § 1 Abs. 2 KSchG

Leitsätze

Bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Aufgabe eines Geschäftsbereiches gehört zur schlüssigen Darlegung der unternehmerischen Entscheidung die nachvollziehbare Darstellung, dass - im Zeitpunkt der Kündigung bereits feststehend - die bestehenden Kundenverträge einseitig spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers bebendet werden konnten bzw. dass mit diesen Kunden bereits in diesem Zeitpunkt eine vorzeitige einverständliche Beendigung der vertraglichen Beziehungen vereinbar worden war.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.12.2010, zugegangen am 27.12.2010, nicht aufgelöst worden ist.

2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

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