1 Ca 30/13•Arbeitsgericht Krefeld, 2013-09-19, 1 Ca 30/13
Arbeitsgericht Krefeld, 2013-09-19, 1 Ca 30/13
1 Ca 30/13Arbeitsgericht19.09.2013
Regest
1. Folgen zwei Arbeitsverhältnisse derselben Arbeitsvertragsparteien unmittelbar aufeinander oder werden sie lediglich durch einen – ohnehin arbeitsfreien – Sonntag rechtlich unterbrochen, ist diese Unterbrechung urlaubsrechtlich unerheblich und es ist hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsanspruchs von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen. 2. Endet das erste, auch schon zu Jahresbeginn bestandene Arbeitsverhältnis zum 30.06. und das zweite, am 02.07. begonnene Arbeitsverhältnis im Verlauf der zweiten Kalenderjahreshälfte, findet keine auf die beiden Arbeitsverhältnisse bezogene Berechnung eines jeweils nur anteiligen Urlaubsanspruchs statt. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung des urlaubsrechtlich einheitlich zu behandelnden Arbeitsverhältnisses vorzunehmen, so dass der Arbeitnehmer – da er in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet und die eintägige Unterbrechung hier nicht zu berücksichtigen ist - den vollen Jahresurlaubsanspruch erworben hat.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Krefeld — 1 Ca 30/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-19
Aktenzeichen: 1 Ca 30/13
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2013:0919.1CA30.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 5 Abs. 1 BUrlG, § 7 Abs. 3 BUrlG, § 7 Abs. 4 BUrlG
Leitsätze
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Folgen zwei Arbeitsverhältnisse derselben Arbeitsvertragsparteien unmittelbar aufeinander oder werden sie lediglich durch einen – ohnehin arbeitsfreien – Sonntag rechtlich unterbrochen, ist diese Unterbrechung urlaubsrechtlich unerheblich und es ist hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsanspruchs von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen.
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Endet das erste, auch schon zu Jahresbeginn bestandene Arbeitsverhältnis zum 30.06. und das zweite, am 02.07. begonnene Arbeitsverhältnis im Verlauf der zweiten Kalenderjahreshälfte, findet keine auf die beiden Arbeitsverhältnisse bezogene Berechnung eines jeweils nur anteiligen Urlaubsanspruchs statt. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung des urlaubsrechtlich einheitlich zu behandelnden Arbeitsverhältnisses vorzunehmen, so dass der Arbeitnehmer – da er in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet und die eintägige Unterbrechung hier nicht zu berücksichtigen ist - den vollen Jahresurlaubsanspruch erworben hat.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Oktober 2012 in Höhe von 1.049,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.785,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 35% und die Beklagte zu 65%.
5.Streitwert: 5.136,87 €.
6.Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
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