Arbeitsgericht Krefeld, 2015-09-18, 2 Ca 1992/13

2 Ca 1992/13Arbeitsgericht18.09.2015

Regest

1. Der mehrfache Verstoß eines Angestellten im öffentlichen Dienst gegen das Verbot, ohne Zustimmung des Arbeitgebers Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit anzunehmen, ist "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses abzugeben. Geschenke in diesem Sinne können auch Mahlzeiten sein, für die der Angestellte einen verbilligten Preis zahlt. 2. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Angestellte des öffentlichen Dienstes denjenigen, der ihm das Geschenk zukommen lässt, begünstigt.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Krefeld — 2 Ca 1992/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-18

Aktenzeichen: 2 Ca 1992/13

ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2015:0918.2CA1992.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer

Normen: § 626 BGB, § 1 KSchG

Leitsätze

  1. Der mehrfache Verstoß eines Angestellten im öffentlichen Dienst gegen das Verbot, ohne Zustimmung des Arbeitgebers Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit anzunehmen, ist "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses abzugeben. Geschenke in diesem Sinne können auch Mahlzeiten sein, für die der Angestellte einen verbilligten Preis zahlt.
  2. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Angestellte des öffentlichen Dienstes denjenigen, der ihm das Geschenk zukommen lässt, begünstigt.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 15.11.2013 mit Ablauf des 31.03.2014 sein Ende gefunden hat.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.Streitwert: 5.700,00 €.

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