Arbeitsgericht Krefeld, 2017-10-19, 1 Ca 1181/17

1 Ca 1181/17Arbeitsgericht19.10.2017

Regest

1. Eine Tätigkeit im "Empfangsdienst" setzt eine über die bloße Kontrolle hinausgehende Betreuung der Besucher voraus. Hierzu kann z. B. eine Bewirtung gehören. 2. Die Überwachung von technischen Anlagen bedeutet ein "Mehr" an Aufgaben als die bloße Benutzung von technischen Anlagen und wird nicht bereits dadurch ausgübt, dass Computer, Video- und Toranlagen bedient werden.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Krefeld — 1 Ca 1181/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-19

Aktenzeichen: 1 Ca 1181/17

ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2017:1019.1CA1181.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer

Normen: Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 16.01.2017

Leitsätze

  1. Eine Tätigkeit im "Empfangsdienst" setzt eine über die bloße Kontrolle hinausgehende Betreuung der Besucher voraus. Hierzu kann z. B. eine Bewirtung gehören.
  2. Die Überwachung von technischen Anlagen bedeutet ein "Mehr" an Aufgaben als die bloße Benutzung von technischen Anlagen und wird nicht bereits dadurch ausgübt, dass Computer, Video- und Toranlagen bedient werden.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.Der Streitwert beträgt 898,91 €.

4.Die Berufung wird zugelassen.

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