Arbeitsgericht Krefeld, 2018-01-26, 2 Ca 1373/17

2 Ca 1373/17Arbeitsgericht26.01.2018

Regest

1. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auf innerbetriebliche Konfliktlagen durch Umsetzung/Versetzung eines Arbeitnehmers reagieren, ohne den „Schuldigen“ ermitteln zu müssen. 2. Stellt die Umsetzung/Versetzung allerdings eine Sanktion eines Fehlverhaltens dar, so hat der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten im Prozess konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Krefeld — 2 Ca 1373/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-26

Aktenzeichen: 2 Ca 1373/17

ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2018:0126.2CA1373.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 106 GewO, § 315 BGB, § 138 ZPO

Leitsätze

  1. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auf innerbetriebliche Konfliktlagen durch Umsetzung/Versetzung eines Arbeitnehmers reagieren, ohne den „Schuldigen“ ermitteln zu müssen.

  2. Stellt die Umsetzung/Versetzung allerdings eine Sanktion eines Fehlverhaltens dar, so hat der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten im Prozess konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung in die Abteilung Verpackung/Logistik im 1-Schicht-System unwirksam ist und der Kläger nicht verpflichtet ist, dieser Weisung der Beklagten Folge zu leisten.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

  4. Streitwert: 10.722,00 €

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