Arbeitsgericht Krefeld, 2018-04-25, 3 Ca 1944/17

3 Ca 1944/17Arbeitsgericht25.04.2018

Regest

Der hinausgezögerte Verfall von Urlaubsansprüchen in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erst am 31.03. des übernächsten Jahrs aufgrund der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG durch das Bundesarbeitsgericht gilt nicht für den tarifvertraglichen Mehrurlaub aus § 12 I BMTV Süßwarenindustrie, weil der grundsätzliche Gleichlauf von Mehrurlaub mit dem gesetzlichen Mindesturlaub in Satz 2 des Eingangsabsatzes von § 12 BMTV Süßwarenindustrie insoweit abbedungen ist.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Krefeld — 3 Ca 1944/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-25

Aktenzeichen: 3 Ca 1944/17

ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2018:0425.3CA1944.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG; § 12 BMTV Süßwarenindustrie

Leitsätze

Der hinausgezögerte Verfall von Urlaubsansprüchen in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erst am 31.03. des übernächsten Jahrs aufgrund der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG durch das Bundesarbeitsgericht gilt nicht für den tarifvertraglichen Mehrurlaub aus § 12 I BMTV Süßwarenindustrie, weil der grundsätzliche Gleichlauf von Mehrurlaub mit dem gesetzlichen Mindesturlaub in Satz 2 des Eingangsabsatzes von § 12 BMTV Süßwarenindustrie insoweit abbedungen ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 1.626,40 Euro.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zuzulassen.

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