3 Ca 1944/17•Arbeitsgericht Krefeld, 2018-04-25, 3 Ca 1944/17
Arbeitsgericht Krefeld, 2018-04-25, 3 Ca 1944/17
3 Ca 1944/17Arbeitsgericht25.04.2018
Regest
Der hinausgezögerte Verfall von Urlaubsansprüchen in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erst am 31.03. des übernächsten Jahrs aufgrund der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG durch das Bundesarbeitsgericht gilt nicht für den tarifvertraglichen Mehrurlaub aus § 12 I BMTV Süßwarenindustrie, weil der grundsätzliche Gleichlauf von Mehrurlaub mit dem gesetzlichen Mindesturlaub in Satz 2 des Eingangsabsatzes von § 12 BMTV Süßwarenindustrie insoweit abbedungen ist.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Krefeld — 3 Ca 1944/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-25
Aktenzeichen: 3 Ca 1944/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2018:0425.3CA1944.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG; § 12 BMTV Süßwarenindustrie
Leitsätze
Der hinausgezögerte Verfall von Urlaubsansprüchen in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erst am 31.03. des übernächsten Jahrs aufgrund der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG durch das Bundesarbeitsgericht gilt nicht für den tarifvertraglichen Mehrurlaub aus § 12 I BMTV Süßwarenindustrie, weil der grundsätzliche Gleichlauf von Mehrurlaub mit dem gesetzlichen Mindesturlaub in Satz 2 des Eingangsabsatzes von § 12 BMTV Süßwarenindustrie insoweit abbedungen ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert beträgt 1.626,40 Euro.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zuzulassen.
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