1 (3) Ca 1878/05•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2005-11-24, 1 (3) Ca 1878/05
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2005-11-24, 1 (3) Ca 1878/05
1 (3) Ca 1878/05Arbeitsgericht24.11.2005
Regest
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG bei entsprechend freiem Arbeitsplatz
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 1 (3) Ca 1878/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-24
Aktenzeichen: 1 (3) Ca 1878/05
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2005:1124.1.3CA1878.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 9 TzBfG
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG bei entsprechend freiem Arbeitsplatz
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, die Arbeitszeit der Klägerin von
10 Stunden/Woche auf 40 Stunden/Woche zu erhöhen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.000,-- € brutto
abzüglich 3.200,-- € netto nebst 5 % Zinsen aus dem jeweiligen
Basiszinssatz aus € 1.600,-- seit dem 01.03.2005,
aus € 1.600,-- seit dem 01.04.2005, aus € 1.600,-- seit dem
01.06.2005, aus € 1.600,-- seit dem 01.06.2005, aus € 1.600,--
seit dem 01.07.2005, aus € 1.600,-- seit dem 01.08.2005, aus
€ 1.600,-- seit dem 01.09.2005 und aus € 1.600,-- seit dem
01.10.2005 zu zahlen.
-
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 9/10
und die Klägerin zu 1/10.
- Streitwert: 17.600,-- €.
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