6 BV 38/05•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2005-12-14, 6 BV 38/05
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2005-12-14, 6 BV 38/05
6 BV 38/05Arbeitsgericht14.12.2005
Regest
1. Bei einem Streit über die Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmerkoalition - hier Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) - in einem Beschlussverfahren ist dieses gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen bis die Gewerkschaftseigenschaft in einem gesonderten Beschlussverfahren geklärt ist. 2. Die Aussetzung hat gemäß § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG auch dann zu erfolgen, wenn ein Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG noch nicht anhängig ist.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 6 BV 38/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-12-14
Aktenzeichen: 6 BV 38/05
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2005:1214.6BV38.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6
Normen: § 23 BetrVG; § 46 BetrVG; § 97 Abs. 5 ArbGG
Leitsätze
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Bei einem Streit über die Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmerkoalition - hier Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) - in einem Beschlussverfahren ist dieses gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen bis die Gewerkschaftseigenschaft in einem gesonderten Beschlussverfahren geklärt ist.
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Die Aussetzung hat gemäß § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG auch dann zu erfolgen, wenn ein Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG noch nicht anhängig ist.
Tenor
Das Verfahren wird bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 1) nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausgesetzt
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