Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2005-12-14, 6 BV 38/05

6 BV 38/05Arbeitsgericht14.12.2005

Regest

1. Bei einem Streit über die Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmerkoalition - hier Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) - in einem Beschlussverfahren ist dieses gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen bis die Gewerkschaftseigenschaft in einem gesonderten Beschlussverfahren geklärt ist. 2. Die Aussetzung hat gemäß § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG auch dann zu erfolgen, wenn ein Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG noch nicht anhängig ist.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 6 BV 38/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-12-14

Aktenzeichen: 6 BV 38/05

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2005:1214.6BV38.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6

Normen: § 23 BetrVG; § 46 BetrVG; § 97 Abs. 5 ArbGG

Leitsätze

  1. Bei einem Streit über die Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmerkoalition - hier Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) - in einem Beschlussverfahren ist dieses gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen bis die Gewerkschaftseigenschaft in einem gesonderten Beschlussverfahren geklärt ist.

  2. Die Aussetzung hat gemäß § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG auch dann zu erfolgen, wenn ein Verfahren nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG noch nicht anhängig ist.

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 1) nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausgesetzt

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