Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2006-10-19, 4 (5) Ga 24/06

4 (5) Ga 24/06Arbeitsgericht19.10.2006

Regest

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeiten setzt die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes voraus.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 4 (5) Ga 24/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-10-19

Aktenzeichen: 4 (5) Ga 24/06

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2006:1019.4.5GA24.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 935, 940 ZPO, § 106 GewO

Leitsätze

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeiten setzt die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes voraus.

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.793,60 EUR festgesetzt.

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