Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2007-05-31, 4 Ga 17/07

4 Ga 17/07Arbeitsgericht31.05.2007

Regest

Ein auf das Bestehen eines Lohnanspruchs gerichteter Feststellungsantrag ist auch in einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zulässig. Nach dem Grundsatz des Vorrangs auf Leistungsklage ist der Antrag auf Zahlung eines bezifferten Notbedarfs zu richten.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 4 Ga 17/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-05-31

Aktenzeichen: 4 Ga 17/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2007:0531.4GA17.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 256 ZPO

Leitsätze

Ein auf das Bestehen eines Lohnanspruchs gerichteter Feststellungsantrag ist auch in einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zulässig. Nach dem Grundsatz des Vorrangs auf Leistungsklage ist der Antrag auf Zahlung eines bezifferten Notbedarfs zu richten.

Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

  3. Streitwert: 1.368,11 €.

  4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht zugelassen.

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