7 Ca 84/07•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2007-06-15, 7 Ca 84/07
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2007-06-15, 7 Ca 84/07
7 Ca 84/07Arbeitsgericht15.06.2007
Regest
Das Erfordernis einer akzentfreien deutschen Sprache in einem Anforderungsprofil ist eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft, die nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG, § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist. § 622 Abs. 2, S. 2 BGB verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Vorschrift darf von den nationalen Gerichten nicht angewandt werden.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 7 Ca 84/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-15
Aktenzeichen: 7 Ca 84/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2007:0615.7CA84.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2 KSchG, § 622 Abs. 2, S. 2 BGB
Leitsätze
Das Erfordernis einer akzentfreien deutschen Sprache in einem Anforderungsprofil ist eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft, die nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG, § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist. § 622 Abs. 2, S. 2 BGB verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Vorschrift darf von den nationalen Gerichten nicht angewandt werden.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.12.2006 nicht aufgelöst worden ist.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 35 % und die Beklagte 7. %.
4.Streitwert: 2.112,00 €.
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