3 Ca 1356/07•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2007-08-16, 3 Ca 1356/07
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2007-08-16, 3 Ca 1356/07
3 Ca 1356/07Arbeitsgericht16.08.2007
Regest
Der Begriff "Druckmaschine" im Sinne von § 7 Ziff. 4d des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem Bundesverband Druck und Medien e. V. und der Gewerkschaft ver.di vom 15. Juli 2005 umfasst nicht die sich anschließenden Aggregate.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 3 Ca 1356/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-16
Aktenzeichen: 3 Ca 1356/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2007:0816.3CA1356.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 7 Ziff. 4d des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem Bundesverband Druck und Medien e. V. und der Gewerkschaft ver.di vom 15. Juli 2005
Leitsätze
Der Begriff "Druckmaschine" im Sinne von § 7 Ziff. 4d des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem Bundesverband Druck und Medien e. V. und der Gewerkschaft ver.di vom 15. Juli 2005 umfasst nicht die sich anschließenden Aggregate.
Tenor
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 19/20 und die Beklagte zu 1/20.
Streitwert: 3.833,70 €.
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