Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2007-08-21, 8 Ca 1481/07

8 Ca 1481/07Arbeitsgericht21.08.2007

Regest

Der Begriff "Druckmaschine" im Sinne von § 7 Ziff. 4d des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem Bundesverband Druck und Medien e. V. und der Gewerkschaft ver.di vom 15. Juli 2005 umfasst nicht die sich anschließenden Aggregate.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 8 Ca 1481/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-21

Aktenzeichen: 8 Ca 1481/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2007:0821.8CA1481.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 7 Ziff. 4d des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem Bundesverband Druck und Medien e. V. und der Gewerkschaft ver.di vom 15. Juli 2005

Leitsätze

Der Begriff "Druckmaschine" im Sinne von § 7 Ziff. 4d des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem Bundesverband Druck und Medien e. V. und der Gewerkschaft ver.di vom 15. Juli 2005 umfasst nicht die sich anschließenden Aggregate.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Der Streitwert wird auf 3.705,00 € festgesetzt.

4.Soweit die Berufung nicht durch Gesetz zugelassen ist, wird sie nicht zugelassen.

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