Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2007-09-26, 5 BV 42/07

5 BV 42/07Arbeitsgericht26.09.2007

Regest

Das Anforderungsprofil für eine ausgeschriebene Stelle legt der Arbeitgeber fest. Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht über die Frage der fachlichen und persönlichen Eignung bezogen auf das Anforderungsprofil zu.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 5 BV 42/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-09-26

Aktenzeichen: 5 BV 42/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2007:0926.5BV42.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 99 BetrVG

Leitsätze

Das Anforderungsprofil für eine ausgeschriebene Stelle legt der Arbeitgeber fest.

Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht über die Frage der fachlichen und persönlichen Eignung bezogen auf das Anforderungsprofil zu.

Tenor

Die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung von Herrn B. mit Wirkung ab 25.06.2007 wird ersetzt.

Die Zustimmung zur vorläufigen Einstellung von Herrn B. wird ersetzt.

Die ab dem 25.06.2007 vorgenommene vorläufige Einstellung war aus sachlichen Gründen dringend erforderlich.

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