Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2011-03-31, 3 Ca 3500/10

3 Ca 3500/10Arbeitsgericht31.03.2011

Regest

Ansprüche, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, können nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes nicht gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden. Auch Forderungen die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes unbekannt waren, sind ausgeschlossen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 3 Ca 3500/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-31

Aktenzeichen: 3 Ca 3500/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2011:0331.3CA3500.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: §§ 9 Nr. 2 AÜG, 10 Abs. 4 AÜG, 254 Abs. 1, 3 InsO

Leitsätze

Ansprüche, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, können nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes nicht gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden. Auch Forderungen die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes unbekannt waren, sind ausgeschlossen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Streitwert: 9.845,52 €.

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