3 Ca 3500/10•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2011-03-31, 3 Ca 3500/10
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2011-03-31, 3 Ca 3500/10
3 Ca 3500/10Arbeitsgericht31.03.2011
Regest
Ansprüche, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, können nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes nicht gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden. Auch Forderungen die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes unbekannt waren, sind ausgeschlossen.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 3 Ca 3500/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-31
Aktenzeichen: 3 Ca 3500/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2011:0331.3CA3500.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: §§ 9 Nr. 2 AÜG, 10 Abs. 4 AÜG, 254 Abs. 1, 3 InsO
Leitsätze
Ansprüche, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, können nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplanes nicht gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden. Auch Forderungen die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes unbekannt waren, sind ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Streitwert: 9.845,52 €.
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