Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2011-05-25, 7 Ca 422/11

7 Ca 422/11Arbeitsgericht25.05.2011

Regest

Eine inkongruente Deckung kann vorliegen, wenn Lohnansprüche nicht innerhalb tarifvertraglicher Ausschlussfristen geltend gemacht werden und zum Zeitpunkt ihres Ausgleichs bereits verfallen waren.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 7 Ca 422/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-25

Aktenzeichen: 7 Ca 422/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2011:0525.7CA422.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 17, 129, 130, 131, 143 InsO

Leitsätze

Eine inkongruente Deckung kann vorliegen, wenn Lohnansprüche nicht innerhalb tarifvertraglicher Ausschlussfristen geltend gemacht werden und zum Zeitpunkt ihres Ausgleichs bereits verfallen waren.

Tenor

1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2008 zu zahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4.Der Streitwert beträgt 7.507,50 €

5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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