Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2011-07-13, 6 Ca 1302/11

6 Ca 1302/11Arbeitsgericht13.07.2011

Regest

Die Insolvenz hindert den Insolvenzschuldner nicht, Arbeitsverträge ohne Zustimmung des Treuhänders abschließen, abzuändern oder aufzuheben. Die Arbeitskraft des Insolvenzschuldners gehört als höchstpersönliches Gut nicht zur Insolvenzmasse.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 6 Ca 1302/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-13

Aktenzeichen: 6 Ca 1302/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2011:0713.6CA1302.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 80 InsO

Leitsätze

Die Insolvenz hindert den Insolvenzschuldner nicht, Arbeitsverträge ohne Zustimmung des Treuhänders abschließen, abzuändern oder aufzuheben. Die Arbeitskraft des Insolvenzschuldners gehört als höchstpersönliches Gut nicht zur Insolvenzmasse.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 1.056,00 € festgesetzt

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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