3 Ca 3566/11•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2012-02-23, 3 Ca 3566/11
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2012-02-23, 3 Ca 3566/11
3 Ca 3566/11Arbeitsgericht23.02.2012
Regest
Nimmt ein Mitarbeiter einer städtischen Grünkolonne von Bürgern für das Beschneiden von Bäumen Geld, ist dies grundsätzlich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dürfen grundsätzlich keine Belohnung in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit annehmen. Erledigt ein Vorarbeiter diese Arbeiten während der Arbeitszeit mit städtischem Gerät, ist eine außerordentlliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auch nach langer Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt. Die Kündigung ist gleichwohl nicht wirksam, wenn der Arbeitgeber die Frist für die Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht einhält. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhaltes notwendigen Maßnahmen durchführt, ist die Frist gehemmt, Die Ermittlungen dürfen allerdings nicht unnötig hinausgezögert werden.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 3 Ca 3566/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-23
Aktenzeichen: 3 Ca 3566/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2012:0223.3CA3566.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 626 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
Leitsätze
Nimmt ein Mitarbeiter einer städtischen Grünkolonne von Bürgern für das Beschneiden von Bäumen Geld, ist dies grundsätzlich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes dürfen grundsätzlich keine Belohnung in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit annehmen. Erledigt ein Vorarbeiter diese Arbeiten während der Arbeitszeit mit städtischem Gerät, ist eine außerordentlliche Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auch nach langer Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt. Die Kündigung ist gleichwohl nicht wirksam, wenn der Arbeitgeber die Frist für die Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht einhält. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhaltes notwendigen Maßnahmen durchführt, ist die Frist gehemmt, Die Ermittlungen dürfen allerdings nicht unnötig hinausgezögert werden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 16.12.2011 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 13.263,70 €
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.