4 Ca 2122/13•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2014-02-27, 4 Ca 2122/13
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2014-02-27, 4 Ca 2122/13
4 Ca 2122/13Arbeitsgericht27.02.2014
Regest
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann der sog. Verfrühungsschaden nach § 113 S. 3 INSO im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Der Anspruch kann wegen Versäumung einer Ausschlussfrist im Insolvenzplan ausgeschlossen sein.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 4 Ca 2122/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-27
Aktenzeichen: 4 Ca 2122/13
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2014:0227.4CA2122.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 113 S. 3 INSO, §§ 217 ff. INSO
Leitsätze
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens kann der sog. Verfrühungsschaden nach § 113 S. 3 INSO im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. Der Anspruch kann wegen Versäumung einer Ausschlussfrist im Insolvenzplan ausgeschlossen sein.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.087,80 € festgesetzt.
4.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht gesondert zugelassen.
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