7 Ca 2599/14•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2015-04-22, 7 Ca 2599/14
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2015-04-22, 7 Ca 2599/14
7 Ca 2599/14Arbeitsgericht22.04.2015
Regest
1) Eine konkludente Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 TV BZ Chemie ist ausreichend. 2) Die Protokollnotiz Nr. 3 zum TV BZ Chemie ist dahingehend auszulegen, dass die Deckelung kein Automatismus sein soll, sondern in jedem Einzelfall eine (jedenfalls konkludente) Berufung auf die Deckelung erforderlich ist.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 7 Ca 2599/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-22
Aktenzeichen: 7 Ca 2599/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2015:0422.7CA2599.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 2 Abs. 4 TV BZ Chemie
Leitsätze
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Eine konkludente Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 TV BZ Chemie ist ausreichend.
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Die Protokollnotiz Nr. 3 zum TV BZ Chemie ist dahingehend auszulegen, dass die Deckelung kein Automatismus sein soll, sondern in jedem Einzelfall eine (jedenfalls konkludente) Berufung auf die Deckelung erforderlich ist.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 2.489,86 €.
4.Die Berufung wird gesondert zugelassen.
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