Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2016-06-07, 1 BV 8/16

1 BV 8/16Arbeitsgericht07.06.2016

Regest

Bei der Zuordnung einer Filiale zu einer anderen Vertriebsdirektion wird das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG nur dann ausgelöst, wenn sich die Arbeitsumstände im materiellen Sinn ändern bzw. eine Neueingliederung in eine betriebliche Struktur stattfindet. Die nur formale Zuordnung zu einer anderen Vertriebsdirektion ohne materielle Auswirkungen für die betroffenen Mitarbeiter reicht nicht aus.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 1 BV 8/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-07

Aktenzeichen: 1 BV 8/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2016:0607.1BV8.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 95 BetrVG

Leitsätze

Bei der Zuordnung einer Filiale zu einer anderen Vertriebsdirektion wird das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG nur dann ausgelöst, wenn sich die Arbeitsumstände im materiellen Sinn ändern bzw. eine Neueingliederung in eine betriebliche Struktur stattfindet. Die nur formale Zuordnung zu einer anderen Vertriebsdirektion ohne materielle Auswirkungen für die betroffenen Mitarbeiter reicht nicht aus.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

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