1 BV 8/16•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2016-06-07, 1 BV 8/16
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2016-06-07, 1 BV 8/16
1 BV 8/16Arbeitsgericht07.06.2016
Regest
Bei der Zuordnung einer Filiale zu einer anderen Vertriebsdirektion wird das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG nur dann ausgelöst, wenn sich die Arbeitsumstände im materiellen Sinn ändern bzw. eine Neueingliederung in eine betriebliche Struktur stattfindet. Die nur formale Zuordnung zu einer anderen Vertriebsdirektion ohne materielle Auswirkungen für die betroffenen Mitarbeiter reicht nicht aus.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Mönchengladbach — 1 BV 8/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-07
Aktenzeichen: 1 BV 8/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2016:0607.1BV8.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 95 BetrVG
Leitsätze
Bei der Zuordnung einer Filiale zu einer anderen Vertriebsdirektion wird das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG nur dann ausgelöst, wenn sich die Arbeitsumstände im materiellen Sinn ändern bzw. eine Neueingliederung in eine betriebliche Struktur stattfindet. Die nur formale Zuordnung zu einer anderen Vertriebsdirektion ohne materielle Auswirkungen für die betroffenen Mitarbeiter reicht nicht aus.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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